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Nord-Ost-Reederei

Wolgast

 Unterkünfte für Angler unter

Ferienwohnung Böhland Tel. 03836-600019

www.tor -zur-insel.de

Angelerlaubnis / Angelberechtigung

Neben dem Fischereischein ist für die Ausübung des Fischfanges in jedem Fall auch eine Angelerlaubnis erforderlich. Diese werden gewässerspezifisch i.d.R. als Tages-, Wochen-, Monats- oder Jahreskarten erteilt.

Für die Binnengewässer kann das Dokument in der Regel durch den Eigentümer oder Pächter des Gewässers ausgestellt. Auskunft können hierzu die Fischereiunternehmen, Anglerverbände/-vereine und tlw. die Kommunen oder Angelserviceläden geben. Für die Mehrzahl der Binnengewässer können im Gewässerverzeichnis die notwendigen Informationen zum Erwerb der Angelerlaubnis abgerufen werden.

Für die Küstengewässer des Landes M-V ist ebenfalls eine Angelerlaubnis erforderlich. Zu den Küstengewässern gehören die sogenannten inneren Küstengewässer (Wismarbucht, Salzhaff, Darßer Boddenkette, Strelasund, Kubitzer Bodden, Gr. u. Kl. Jasmunder Bodden, Greifswalder Bodden, Peenestrom, Achterwasser, Stettiner Haff) und die Ostsee, soweit  sich  die  deutsche Gebietshoheit (12-Seemeilen-Zone) erstreckt. Das Land M-V ist für diese Gewässer fischereiberechtigt, sofern nicht Dritte ein Fischereirecht besitzen [§ 4 Abs. 2 LFischG].

Die Angelerlaubnis für die Küstengewässer kann bei der oberen Fischereibehörde (LALLF) sowie bei vielen Angelserviceläden, Fremdenverkehrs- und Kurverwaltungen in der Küstenregion und bei der Nord-Ost-Reederei Wolgast Fischereibetrieb Peter Sachwitz 17438 Wolgast Str. der Freundschaft 16 Tel. 0162-9859266 und online unter reederei@t-online.de erworben werden, wobei ein gültiger Fischereischein vorzulegen ist. Für die Erteilung der Angelerlaubnis für die Küstengewässer des Landes M-V wird ein Entgelt wie folgt erhoben:

Tageskarte

 5,00 Euro

Wochenkarte   

10,00 Euro

Jahreskarte für Jugendliche 

10,00 Euro

Jahreskarte    

20,00 Euro


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Änderung der Fischereiverordnungen

Mit dem Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 17 vom 18. November 2009 wurden die Küsten- und Binnenfischereiverordnung geändert. Die Änderung betrifft im Wesentlichen die Umsetzung von Maßnahmen im Aalmanagement:    

Anhebung des Mindestmaßes der Aale in Küsten- und Binnengewässern von 45 cm auf 50 cm (für Blankaale wurde die Ausnahme vom Mindestmaß gestrichen) Einführung einer Schonzeit für den Aal in Küsten- und Binnengewässern Fangverbot für den Aal in der Elbe (in der Gebietshoheit des Landes M-V) Genehmigungspflicht für Betriebe des Aalfanges und der Aalerstvermarktung Im Weiteren wurde das Verankerungsgebot in den Küstengewässer bei der Ausübung des Fischfanges mit der Handangel gestrichen und eine Regelungsbefugnis für die obere Fischereibehörde bei unzulässigem Fanganteil bestimmt.

Schonzeiten:

Hecht:  01.03.2010 - 30.04.2010

Zander: 23.04.2010 - 22.05.2010

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